54 Abs. 1 IRSG ist offensichtlich verfehlt. Gemäss dieser Bestimmung hätte es der Beschwerdeführer einer Justizbehörde zu Protokoll geben müssen, wenn er mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden gewesen wäre, worauf das Bundesamt für Justiz seine Übergabe an die polnischen Behörden ohne weiteres bewilligt hätte. Der Beschwerdeführer war mit diesem Vorgehen aber ausdrücklich nicht einverstanden, und davon, dass diese Erklärung einer Justizbehörde gegenüber zu Protokoll gegeben werden müsste, ist im Gesetz nicht die Rede. Gemäss dem in der Beschwerde ebenfalls zitierten Art. 52 Abs. 1 IRSG wird der Auslieferungshaftbefehl durch eine kantonale Behörde eröffnet.