4. Der Beschwerdeführer rügt, dass er bisher noch von keinem Richter angehört worden sei. Gemäss Art. 54 IRSG müsse der Betroffene aber einer Justizbehörde zu Protokoll geben, dass er auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens verzichte. Die Befragung durch einen Beamten - in casu des Ausländer- und Bürgerrechtsdienstes der Kantonspolizei Bern - genüge nicht (vgl. act. 1 S. 5, 7/8). Der Hinweis auf Art. 54 Abs. 1 IRSG ist offensichtlich verfehlt.