Dass sich die Hoffnung auf diesen Bekannten in der Zwischenzeit zerschlagen haben soll (act. 7 S. 4), stellt eine durch nichts belegte Behauptung dar (zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers s. auch unten E. 6). Ebenfalls unbehelflich ist seine Behauptung, er wolle in der Schweiz bleiben, um die "unhaltbaren Vorwürfe", die in Polen gegen ihn erhoben werden, aus der Welt zu schaffen (act. 7 S. 2). Ob die Vorwürfe tatsächlich "unhaltbar" sind, wird erst der Abschluss des Auslieferungsverfahrens zeigen. Gesamthaft gesehen erscheint die Anordnung milderer Massnahmen nicht als geeignet, die Fluchtgefahr zu bannen. Folglich ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.