Er hat in der Beschwerde selber anerkannt, dass ein Bekannter allenfalls bereit sein könnte, für ihn eine Kaution zu stellen (act. 1 S. 7), und aus diesem Grund ist es nicht ausgeschlossen, dass er bei einer Flucht darauf vertraut, mit der finanziellen Unterstützung eines Bekannten im Ausland untertauchen zu können. Dass sich die Hoffnung auf diesen Bekannten in der Zwischenzeit zerschlagen haben soll (act. 7 S. 4), stellt eine durch nichts belegte Behauptung dar (zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers s. auch unten E. 6).