Daran ändert nichts, dass er angeblich seinen Wohnsitz in Zürich hat (act. 1 S. 7). Ein Wohnsitz in der Schweiz sagt für sich allein nichts darüber aus, wie intensiv die Beziehungen des Betroffenen zur Schweiz sind. Sein Einwand, dass der gegen ihn verhängte internationale Haftbefehl es ihm nicht erlaube, sich ins Ausland abzusetzen, ohne dass er eine erneute Auslieferungshaft und die Auslieferung nach Polen zu gewärtigen hätte (act. 7 S. 2), ist unbehelflich. Er hat in der Beschwerde selber anerkannt, dass ein Bekannter allenfalls bereit sein könnte, für ihn eine Kaution zu stellen (act.