3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Anordnung der Haft sei unverhältnismässig, da mildere Massnahmen, wie die Rückbehaltung des Reisepasses oder die Anordnung einer Meldepflicht, die Fluchtgefahr, die möglicherweise tatsächlich vorliege, in genügendem Masse bannen würden (vgl. act. 1 S. 5, 7). Es ist offensichtlich und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt, dass er sich durch Flucht der Auslieferung nach Polen, wo ihm eine längere Freiheitsstrafe droht, entziehen könnte. Daran ändert nichts, dass er angeblich seinen Wohnsitz in Zürich hat (act.