2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei im Auslieferungshaftbefehl vom 10. November 2003 falsch festgestellt worden (vgl. act. 1 S. 5/6). Im zweiten Schriftenwechsel führt er sinngemäss aus, mit seinen Vorbringen habe er den Alibibeweis erbracht (vgl. act. 7 S. 2). Davon kann nicht die Rede sein. Im zweiten Schriftenwechsel schliesst es der Beschwerdeführer ausdrücklich selber nicht mehr aus, dass sich der Check als Fälschung erweisen könnte (act. 7 S. 2). Interpol Warschau verdächtigt ihn unter anderem, er habe den Check "with issuer's name" unterzeichnet (Beilagen des Bundesamtes für Justiz, act. 6, Beleg 1 S. 2).