B. Mit fristgerechter Eingabe vom 21. November 2003 führt X.________ Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, er sei mit sofortiger Wirkung aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1). Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 27. November 2003, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 5). In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2003 hält X.________ an seinem Rechtsbegehren fest. Er stellt das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung von Fürsprecher Manuel Rohrer als amtlichem Anwalt zu gewähren (act. 7). Die Kammer zieht in Erwägung: