{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-126-2003_2003-12-04.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=13&from_date=22.11.2003&to_date=11.12.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=124&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-12-2003-8G-126-2003&number_of_ranks=289", "Checksum": "13ff13ffec6b83c4bf11a9c7127e9f16"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.126/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       04.12.2003 8G.126/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 04.12.2003 8G.126/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 04.12.2003 8G.126/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:35:56", "Checksum": "5504545d718426c470a5cbc6b36d6ead", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       04.12.2003 8G.126/2003\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n6.\nDie Beschwerde ist abzuweisen. Da nicht gesagt werden kann, der Beschwerdeführer habe das Beschwerdeverfahren geradezu leichtfertig veranlasst, ist in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IRSG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3 BStP auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.\nDas Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann nur gewährt werden, wenn der Beschwerdeführer bedürftig ist und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren (Art. 152 OG).\nDer Beschwerdeführer behauptet vor Bundesgericht, er verfüge über keine finanziellen Mittel (act. 7 S. 4). Vor der Bundesanwaltschaft (die sich vor dem Auslieferungsverfahren ebenfalls mit ihm befasst hat) sagte er demgegenüber aus, er berate russische Geschäftsleute bei der Ausarbeitung von Verträgen und dergleichen; sein Verdienst hänge von den Geschäften ab, aber über ein Minimum verfüge er immer (Einvernahme vom 7. November 2003 S. 2 und 5; Beilagen des Bundesamtes für Justiz, act. 6, Beleg 5). Es bestehen folglich erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist.\nAber aus dem in den E. 2 bis 5 Gesagten ergibt sich überdies, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und damit von vornherein aussichtslos war. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung muss deshalb abgewiesen werden.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDas Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.\n4.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 4. Dezember 2003\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:"}