{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-126-2003_2003-12-04.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=13&from_date=22.11.2003&to_date=11.12.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=124&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-12-2003-8G-126-2003&number_of_ranks=289", "Checksum": "13ff13ffec6b83c4bf11a9c7127e9f16"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.126/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       04.12.2003 8G.126/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 04.12.2003 8G.126/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 04.12.2003 8G.126/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:35:56", "Checksum": "5504545d718426c470a5cbc6b36d6ead", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       04.12.2003 8G.126/2003\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\n3.\nWeiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Anordnung der Haft sei unverhältnismässig, da mildere Massnahmen, wie die Rückbehaltung des Reisepasses oder die Anordnung einer Meldepflicht, die Fluchtgefahr, die möglicherweise tatsächlich vorliege, in genügendem Masse bannen würden (vgl. act. 1 S. 5, 7).\nEs ist offensichtlich und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt, dass er sich durch Flucht der Auslieferung nach Polen, wo ihm eine längere Freiheitsstrafe droht, entziehen könnte. Daran ändert nichts, dass er angeblich seinen Wohnsitz in Zürich hat (act. 1 S. 7). Ein Wohnsitz in der Schweiz sagt für sich allein nichts darüber aus, wie intensiv die Beziehungen des Betroffenen zur Schweiz sind. Sein Einwand, dass der gegen ihn verhängte internationale Haftbefehl es ihm nicht erlaube, sich ins Ausland abzusetzen, ohne dass er eine erneute Auslieferungshaft und die Auslieferung nach Polen zu gewärtigen hätte (act. 7 S. 2), ist unbehelflich. Er hat in der Beschwerde selber anerkannt, dass ein Bekannter allenfalls bereit sein könnte, für ihn eine Kaution zu stellen (act. 1 S. 7), und aus diesem Grund ist es nicht ausgeschlossen, dass er bei einer Flucht darauf vertraut, mit der finanziellen Unterstützung eines Bekannten im Ausland untertauchen zu können. Dass sich die Hoffnung auf diesen Bekannten in der Zwischenzeit zerschlagen haben soll (act. 7 S. 4), stellt eine durch nichts belegte Behauptung dar (zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers s. auch unten E. 6). Ebenfalls unbehelflich ist seine Behauptung, er wolle in der Schweiz bleiben, um die \"unhaltbaren Vorwürfe\", die in Polen gegen ihn erhoben werden, aus der Welt zu schaffen (act. 7 S. 2). Ob die Vorwürfe tatsächlich \"unhaltbar\" sind, wird erst der Abschluss des Auslieferungsverfahrens zeigen. Gesamthaft gesehen erscheint die Anordnung milderer Massnahmen nicht als geeignet, die Fluchtgefahr zu bannen. Folglich ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.\n4.\nDer Beschwerdeführer rügt, dass er bisher noch von keinem Richter angehört worden sei. Gemäss Art. 54 IRSG müsse der Betroffene aber einer Justizbehörde zu Protokoll geben, dass er auf die Durchführung des Auslieferungsverfahrens verzichte. Die Befragung durch einen Beamten - in casu des Ausländer- und Bürgerrechtsdienstes der Kantonspolizei Bern - genüge nicht (vgl. act. 1 S. 5, 7/8).\nDer Hinweis auf Art. 54 Abs. 1 IRSG ist offensichtlich verfehlt. Gemäss dieser Bestimmung hätte es der Beschwerdeführer einer Justizbehörde zu Protokoll geben müssen, wenn er mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden gewesen wäre, worauf das Bundesamt für Justiz seine Übergabe an die polnischen Behörden ohne weiteres bewilligt hätte. Der Beschwerdeführer war mit diesem Vorgehen aber ausdrücklich nicht einverstanden, und davon, dass diese Erklärung einer Justizbehörde gegenüber zu Protokoll gegeben werden müsste, ist im Gesetz nicht die Rede.\nGemäss dem in der Beschwerde ebenfalls zitierten Art. 52 Abs. 1 IRSG wird der Auslieferungshaftbefehl durch eine kantonale Behörde eröffnet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist damit selbstverständlich nicht die Justizbehörde gemäss Art. 54 Abs. 1 IRSG gemeint.\nWas er dazu im zweiten Schriftenwechsel noch anführt (vgl. act. 7 S. 3), dringt ebenfalls nicht durch. Der Betroffene kann gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG den Auslieferungshaftbefehl mit Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts anfechten. Damit ist eine richterliche Überprüfung des Freiheitsentzugs sichergestellt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.\n5.\nSchliesslich macht der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 IRSG geltend, dass er spätestens nach 18 Tagen - also am 24. November 2003 - hätte aus der Haft entlassen werden müssen (vgl. act. 1 S. 6).\nGemäss der genannten Bestimmung kann die Frist von 18 Tagen aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden. Es ist offensichtlich, dass die Frist im vorliegenden Fall zu Recht erstreckt worden ist, da die polnischen Behörden ihr Ersuchen und die dazu gehörenden Unterlagen gemäss Art. 28 Abs. 5 IRSG in eine schweizerische Landessprache übersetzen und - wie sie zudem geltend machen - über einen diplomatischen Kanal in die Schweiz senden müssen (Beilagen des Bundesamtes für Justiz, act. 6, Beleg 24). Dass die Unterlagen bereits übersetzt sind, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht (vgl. act. 7 S. 3). Und im Übrigen kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, die polnischen Behörden seien nicht in der Lage, die verlängerte Frist einzuhalten. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet.\n"}