{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-126-2003_2003-12-04.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=13&from_date=22.11.2003&to_date=11.12.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=124&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-12-2003-8G-126-2003&number_of_ranks=289", "Checksum": "13ff13ffec6b83c4bf11a9c7127e9f16"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.126/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       04.12.2003 8G.126/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 04.12.2003 8G.126/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 04.12.2003 8G.126/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtshilfe und Auslieferung"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:35:56", "Checksum": "5504545d718426c470a5cbc6b36d6ead", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       04.12.2003 8G.126/2003\nRegeste:\nRechtshilfe und Auslieferung\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n8G.126/2003 /pai\nUrteil vom 4. Dezember 2003\nAnklagekammer\nBesetzung\nBundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident,\nBundesrichter Meyer, Marazzi,\nGerichtsschreiber Monn.\nParteien\nX.________,\nBeschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer, Seilerweg 9, Postfach 5016, 3001 Bern,\ngegen\nBundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.\nGegenstand\nEntlassung aus der Auslieferungshaft,\nAK-Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 10. November 2003.\nSachverhalt:\nA.\nDer russische Staatsangehörige X.________ wird verdächtigt, am 10. September 2001 in Deutschland einen Check, der von einer amerikanischen Bank für A. und B. C.________ ausgestellt worden war, insoweit gefälscht zu haben, als er seinen Namen und den Betrag von 8'500'000 Dollar darauf notiert und mit dem Namen des Ausstellers signiert habe. Noch am selben Tag soll er den Check in Eschweiler an D.________ übergeben haben, damit dieser ihn in Polen einlöse. Als D.________ den Check am 16. November 2001 bei der E.________ Bank in Wroclaw vorwies, um den Betrag von 8'500'000 Dollar zu erhalten, wurde die angebliche Fälschung entdeckt.\nGestützt auf einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Wroclaw vom 24. Februar 2003 ersuchte Interpol Warschau am 10. März 2003 die Schweiz um Inhaftnahme von X.________ zwecks späterer Auslieferung.\nAm 7. November 2003 wurde X.________ im Regionalgefängnis Bern in provisorische Auslieferungshaft gesetzt. Nachdem er am selben Tag einem Beamten des Ausländer- und Bürgerrechtsdienstes der Kantonspolizei Bern zu Protokoll gegeben hatte, dass er mit einer vereinfachten Auslieferung an Polen nicht einverstanden sei, erliess das Bundesamt für Justiz am 10. November 2003 einen Auslieferungshaftbefehl. Dieser wurde X.________ am 11. November 2003 eröffnet.\nB.\nMit fristgerechter Eingabe vom 21. November 2003 führt X.________ Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, er sei mit sofortiger Wirkung aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1).\nDas Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 27. November 2003, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 5).\nIn seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2003 hält X.________ an seinem Rechtsbegehren fest. Er stellt das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung von Fürsprecher Manuel Rohrer als amtlichem Anwalt zu gewähren (act. 7).\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (\nBGE 117 IV 359 E. 2a). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (\nArt. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (\nArt. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe - z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz - vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (\nArt. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (\nArt. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl.\nBGE 111 IV 108 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen (vgl.\nBGE 110 Ib 193 E. 1c). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen Untersuchungshaft (vgl.\nBGE 111 IV 108 E. 2).\n2.\nDer Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei im Auslieferungshaftbefehl vom 10. November 2003 falsch festgestellt worden (vgl. act. 1 S. 5/6). Im zweiten Schriftenwechsel führt er sinngemäss aus, mit seinen Vorbringen habe er den Alibibeweis erbracht (vgl. act. 7 S. 2).\nDavon kann nicht die Rede sein. Im zweiten Schriftenwechsel schliesst es der Beschwerdeführer ausdrücklich selber nicht mehr aus, dass sich der Check als Fälschung erweisen könnte (act. 7 S. 2). Interpol Warschau verdächtigt ihn unter anderem, er habe den Check \"with issuer's name\" unterzeichnet (Beilagen des Bundesamtes für Justiz, act. 6, Beleg 1 S. 2). Ob sich das Bundesamt für Justiz in diesem Punkt über das Objekt der Fälschung getäuscht hat (vgl. act. 1 S. 5 unten), ist von vornherein unerheblich, denn in jedem Fall ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wird, einen Check gefälscht zu haben. Dies bestreitet er zwar und macht geltend, A. C.________ habe den Check selber unterzeichnet und ihm übergeben (act. 1 S. 6, act. 7 S. 2). Ob dem so ist, steht aber nicht fest. Insbesondere befindet sich die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Bestätigung von A. C.________ nicht bei den Akten. Folglich ist ihm der Alibibeweis misslungen und die Beschwerde in diesem Punkt deshalb abzuweisen.\n"}