2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Procureur général du canton de Genève schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Dezember 2003 Im Namen der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: