Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Wie der Strafverfügung des BAKOM vom 15. Oktober 2002 zu entnehmen ist, wird das Verwaltungsstrafverfahren nicht gegen die TSR in Genf, sondern gegen die SRG SSR idée suisse mit Sitz an der Giacomettistrasse in Bern geführt (Beschwerdebeilage 1). Diese in Bern domizilierte Gesellschaft hat sich vor dem BAKOM denn auch geäussert und wurde schliesslich gebüsst. Folglich war es offensichtlich nicht unrichtig und schon gar nicht willkürlich, dass das BAKOM die Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung an den Kanton Bern, wo die Gebüsste ihren Sitz hat, überwies. Das Gesuch ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.