Die Gesuchstellerin macht geltend, die TSR, die angeblich gegen das RTVG verstossen haben soll, sei als Zweigniederlassung der SRG im Handelsregister in Genf eingetragen. Da diese selber über die Ausstrahlung der Werbeblöcke entscheide, trage sie auch die Verantwortung für deren Platzierung innerhalb der Sendegefässe. Der eigene Sitz und die umfassende Autonomie der TSR begründe, dass verwaltungsstrafrechtlich der örtliche Anknüpfungspunkt nicht der Hauptsitz der SRG, sondern ausschliesslich der Zweigniederlassungssitz in Genf sein könne (act. 1 S. 6). Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei.