Den Entscheid der Verwaltung kann die Anklagekammer nur auf Willkür überprüfen (Urteil G.54/1991 vom 6. Januar 1992 E. 1d). Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 129 I 8 E. 2.1). Die Gesuchstellerin macht geltend, die TSR, die angeblich gegen das RTVG verstossen haben soll, sei als Zweigniederlassung der SRG im Handelsregister in Genf eingetragen.