1. Es ist unbestritten, dass der vorliegenden Fall nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt wird. Gemäss dessen Art. 22 Abs. 1 wählt die Verwaltung zwischen dem Gerichtsstand gemäss Art. 346 ff. StGB oder demjenigen des Wohnsitzes des Beschuldigten. Den Entscheid der Verwaltung kann die Anklagekammer nur auf Willkür überprüfen (Urteil G.54/1991 vom 6. Januar 1992 E. 1d).