B. Die SRG wendet sich mit Eingabe vom 17. November 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Genf berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gegen die Gesuchstellerin geführte Verwaltungsstrafsache zu beurteilen (act. 1). Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt in seiner Vernehmlassung vom 20. November 2003, der Kanton Bern sei zur Beurteilung für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 5). Der Generalprokurator des Kantons Genf beantragt in seiner Vernehmlassung vom 27. November 2003, auf das Gesuch sei nicht einzutreten. Eventuell sei es abzuweisen (act. 7). Die Kammer zieht in Erwägung: