Der Generalprokurator des Kantons Bern verwies in seiner Antwort vom 19. November 2002 auf Art. 22 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), wonach es in der Zuständigkeit des BAKOM gelegen habe, unter den in Frage kommenden Gerichtsständen zu wählen. Mit Verfügung vom 15. Januar 2003 nahm der Gerichtspräsident 14 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen die Sache an die Hand und setzte Frist an zur allfälligen Ergänzung der Akten und zur Stellung von Beweisanträgen. Am 23. Januar 2003 wandte sich die SRG an den Gerichtspräsidenten und bestritt erneut die Zuständigkeit der Behörden des Kantons Bern zur gerichtlichen Beurteilung der Angelegenheit.