Am 6. November 2002 überwies das BAKOM die Akten entgegen dem Antrag der SRG an den Generalprokurator des Kantons Bern, der sie über das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland dem Strafeinzelgericht 14 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen zur gerichtlichen Beurteilung zugehen liess. Dagegen intervenierte die SRG im November und Dezember 2002 mehrmals erfolglos sowohl beim Generalprokurator des Kantons Bern als auch bei demjenigen des Kantons Genf. Der Generalprokurator des Kantons Bern verwies in seiner Antwort vom 19. November 2002 auf Art.