Mit Strafverfügung vom 15. Oktober 2002 wurde die SRG durch das BAKOM mit Fr. 5'000.-- gebüsst. Die Werbeerträge im Umfang von Fr. 938'592.-- wurden eingezogen. Die SRG verlangte am 25. Oktober 2002 beim BAKOM die gerichtliche Überprüfung der Strafverfügung. Sie stellte unter anderem den Antrag, die Sache sei an den Generalprokurator des Kantons Genf weiterzuleiten. Am 6. November 2002 überwies das BAKOM die Akten entgegen dem Antrag der SRG an den Generalprokurator des Kantons Bern, der sie über das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland dem Strafeinzelgericht 14 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen zur gerichtlichen Beurteilung zugehen liess.