A. Am 31. August 2001 eröffnete das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) gegen die SRG SSR idée suisse (SRG) in Bern ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Gemäss dieser Bestimmung dürfen nur in sich geschlossene Sendungen von über 90 Minuten Dauer und dies höchstens einmal durch Werbung unterbrochen werden. Dagegen soll die Télévision Suisse Romande (TSR), eine Zweigniederlassung der SRG in Genf, in den Jahren 1998 bis 2001 verstossen haben. Mit Strafverfügung vom 15. Oktober 2002 wurde die SRG durch das BAKOM mit Fr. 5'000.-- gebüsst.