{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-17", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-124-2003_2003-12-17.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=17&from_date=12.12.2003&to_date=31.12.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=161&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F17-12-2003-8G-124-2003&number_of_ranks=235", "Checksum": "8060d257d0331bed5b10729978907b98"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.124/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       17.12.2003 8G.124/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 17.12.2003 8G.124/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 17.12.2003 8G.124/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:24:53", "Checksum": "8794a5533fa741b6bc650ccd8a47a19e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       17.12.2003 8G.124/2003\nRegeste:\nZuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\n1.\nEs ist unbestritten, dass der vorliegenden Fall nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt wird. Gemäss dessen Art. 22 Abs. 1 wählt die Verwaltung zwischen dem Gerichtsstand gemäss\nArt. 346 ff. StGB oder demjenigen des Wohnsitzes des Beschuldigten. Den Entscheid der Verwaltung kann die Anklagekammer nur auf Willkür überprüfen (Urteil G.54/1991 vom 6. Januar 1992 E. 1d). Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (\nBGE 129 I 8 E. 2.1).\nDie Gesuchstellerin macht geltend, die TSR, die angeblich gegen das RTVG verstossen haben soll, sei als Zweigniederlassung der SRG im Handelsregister in Genf eingetragen. Da diese selber über die Ausstrahlung der Werbeblöcke entscheide, trage sie auch die Verantwortung für deren Platzierung innerhalb der Sendegefässe. Der eigene Sitz und die umfassende Autonomie der TSR begründe, dass verwaltungsstrafrechtlich der örtliche Anknüpfungspunkt nicht der Hauptsitz der SRG, sondern ausschliesslich der Zweigniederlassungssitz in Genf sein könne (act. 1 S. 6).\nDiese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Wie der Strafverfügung des BAKOM vom 15. Oktober 2002 zu entnehmen ist, wird das Verwaltungsstrafverfahren nicht gegen die TSR in Genf, sondern gegen die SRG SSR idée suisse mit Sitz an der Giacomettistrasse in Bern geführt (Beschwerdebeilage 1). Diese in Bern domizilierte Gesellschaft hat sich vor dem BAKOM denn auch geäussert und wurde schliesslich gebüsst. Folglich war es offensichtlich nicht unrichtig und schon gar nicht willkürlich, dass das BAKOM die Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung an den Kanton Bern, wo die Gebüsste ihren Sitz hat, überwies. Das Gesuch ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.\n2.\nBei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDas Gesuch wird abgewiesen.\n2.\nDie Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Procureur général du canton de Genève schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 17. Dezember 2003\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}