2 der Vereinbarung vom 1. Juni 2003 zwischen ihr und der Z.________GmbH auch auszugehen ist) und dass zumindest gegenüber dem Wirt des Bistros oder allenfalls gegenüber der Z.________GmbH der Verdacht besteht, sie könnten gegen das SBG verstossen haben. Da ein solcher Verdacht gegenüber einem Dritten genügt, ist die Beschlagnahme- und Editionsverfügung, auch soweit sie sich gegen die Eigentümerin des beschlagnahmten Automaten richtet, nicht zu beanstanden.