Am 1. Juni 2003 habe sie aber diese Vereinbarung der Z.________GmbH übertragen. Damit ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht zu hören, denn sie bestreitet nicht, dass sie nach wie vor Eigentümerin des beschlagnahmten Spielautomaten ist (wovon im Übrigen gemäss Ziff. 2 der Vereinbarung vom 1. Juni 2003 zwischen ihr und der Z.________GmbH auch auszugehen ist) und dass zumindest gegenüber dem Wirt des Bistros oder allenfalls gegenüber der Z.________GmbH der Verdacht besteht, sie könnten gegen das SBG verstossen haben.