3. Voraussetzung für eine Zwangsmassnahme im Verwaltungsstrafrecht, zu denen z.B. die Beschlagnahme eines Spielautomaten gehört, ist ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber der beschlagnahmten Vermögenswerte oder gegenüber einem Dritten ( BGE 124 IV 313 E. 4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe zwar am 28. August 2000 mit dem Wirt des Bistros Y.________ eine Vereinbarung über die Aufstellung des Spielautomaten abgeschlossen. Am 1. Juni 2003 habe sie aber diese Vereinbarung der Z.________GmbH übertragen.