_ aufgefordert, verschiedene Unterlagen und Gegenstände der ESBK herauszugeben. Mit Eingabe vom 13. November 2003 führt A.________ von der Firma X.________ Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Verfügung vom 7. November 2003 und die Strafuntersuchung gegen die Firma X.________ seien als nichtig zu erklären. In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2003 beantragt die ESBK, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 18. November 2003 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich bis zum 28. November 2003 zur Vernehmlassung der ESBK zu äussern. Davon hat sie innert Frist keinen Gebrauch gemacht.