1. Gestützt auf polizeiliche Feststellungen, nach denen im Bistro Y.________ in Pratteln mit zwei Spielautomaten vom Typ Super Cherry 600 verbotene Glücksspiele durchgeführt würden, eröffnete die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) gegen den Wirt des Bistros, B.________, und gegen die Firma X.________, vertreten durch A.________, eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (SBG). Mit Verfügung vom 7. November 2003 wurden einer der Spielautomaten, der sich direkt neben der Bar befand, beschlagnahmt und die Firma X.________ aufgefordert, verschiedene Unterlagen und Gegenstände der ESBK herauszugeben.