1. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Genugtuungssumme von CHF 30'000.-- sowie Schadenersatz von CHF 15'000.-- auszurichten. Im Mehrbetrag wird das Entschädigungsgesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. September 2003 Im Namen der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: