156 Abs. 1 und 3 OG). Da der Gesuchsteller mit seinem Rechtsbegehren nur zu einem sehr kleinen Teil durchgedrungen ist, wäre ihm grundsätzlich der überwiegende Teil der Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Anderseits wäre ihm eine (reduzierte) Parteientschädigung in etwa derselben Höhe zuzusprechen (vgl. Art. 159 Abs. 3 OG). Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, sowohl auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr als auch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten. Demnach erkennt die Kammer: