7. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Gesuchsteller für erlittene Nachteile prozessualer Zwangsmassnahmen (unter der Verfahrensherrschaft der Bundesjustizorgane) eine Genugtuung von pauschal CHF 30'000.-- zuzusprechen ist. Hinzu kommt ein Entschädigungsanspruch von pauschal CHF 15'000.-- für (noch nicht rechtskräftig beurteilte) Verteidigungskosten. Im Mehrbetrag ist das Gesuch um Genugtuung und Schadenersatz abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind im Verhältnis des Prozessausgangs zu verteilen (vgl. Art. 156 Abs. 1 und 3 OG).