Ob tatsächlich ein Drittel der fakturierten Bemühungen zwischen 30. August und 30. September 1994 bzw. die Hälfte der Bemühungen zwischen 1. Oktober und 4. November 1994 auf die Verteidigung des Gesuchstellers entfielen, lässt sich aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht verifizieren. Bei dieser Sachlage ist die geschuldete Entschädigung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Sie wird auf CHF 15'000.-- festgelegt. 6.3.6 (Diverses) Die zusätzlich noch veranschlagten "Kosten der Geldbeschaffung" bzw. der "Verlust beim Verkauf von privatem Vermögen" stellen keinen entschädigungspflichtigen Schaden dar, der unmittelbar auf Zwangsmassnahmen der Bundesbehörden zurückgeführt werden könnte.