In den (als Anhang zur Replik) eingereichten Klientenkontoblättern wird nicht unterschieden zwischen Verteidigungskosten einerseits und anwaltlichen Leistungen bzw. Barauslagen im Interesse der beiden Gesellschaften anderseits. Ein Grossteil der verbuchten Leistungen erfolgte offensichtlich unmittelbar im Auftrag bzw. im Interesse der Gesellschaften. Ob tatsächlich ein Drittel der fakturierten Bemühungen zwischen 30. August und 30. September 1994 bzw. die Hälfte der Bemühungen zwischen 1. Oktober und 4. November 1994 auf die Verteidigung des Gesuchstellers entfielen, lässt sich aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht verifizieren.