Soweit die kantonalen Instanzen bereits über die Kosten der Offizialverteidigung rechtskräftig entschieden haben, können auch die Verteidigungskosten des Gesuchstellers nicht (nochmals) als Schaden in Rechnung gestellt werden. Wie der Gesuchsteller selbst darlegt, hat das Obergericht (im Verfahren A.________) bereits über die Kosten- und Entschädigungsfragen des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens (inklusive Kosten der Offizialverteidigung) rechtskräftig entschieden. Diese bilden nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Staatshaftungsverfahrens.