6.3.5 (Anwaltskosten) Der Gesuchsteller stellt nicht nur seine "Anwaltskosten im Strafverfahren" in Rechnung, sondern auch noch die Anwaltskosten der C.________AG und der D.________AG. Letztere werden sogar zwei Mal geltend gemacht, nämlich sowohl unter dem Titel "VI. Anwaltskosten der Gesellschaften", als auch unter dem Titel "XI. weitere Anwaltskosten des Klägers". Da der Gesuchsteller Anwaltskosten der Firmen als Schulden übernommen habe, seien ihm diese als Schaden zu ersetzen. 6.3.5.1 Es kann offen bleiben, ob privat übernommene Schulden von konkursiten Firmen überhaupt einen entschädigungspflichtigen Schaden darstellen können.