Es wird nicht dargetan, wie der geltend gemachte dramatische kurzfristige Liquiditätsbedarf der beiden Firmen damit hätte gedeckt werden können. Im Übrigen widerspricht sich der Gesuchsteller, wenn er an anderer Stelle geltend macht, er habe die blockierten Vermögenswerte gar nicht als Aktionärsdarlehen sondern für private Börsengeschäfte einsetzen wollen, und für angeblich entgangene Börsengewinne CHF 600'000.-- Schadenersatz verlangt. Bei Würdigung sämtlicher Umstände ist kein Kausalzusammenhang zwischen der angeordneten Vermögenssperre und dem geltend gemachten Firmenruin dargetan. 6.3.5 (Anwaltskosten)