Er behauptet jedoch mit Recht nicht, dass während seiner Inhaftierung bereits eine Vermögenssperre bestanden hätte. Im Übrigen umfasste die Vermögenssperre vom 29. Mai 1995 nach eigener Darlegung des Gesuchstellers (neben Wertschriften und Treuhandanlagen) nur bescheidene Barmittel (nämlich knapp CHF 40'000.--). Es wird nicht dargetan, wie der geltend gemachte dramatische kurzfristige Liquiditätsbedarf der beiden Firmen damit hätte gedeckt werden können.