Der Gesuchsteller macht geltend, die vorgängige Untersuchungshaft (zwischen 30. August und 8. Dezember 1994) sei für die Liquiditätsprobleme seiner Firmen ursächlich gewesen und habe bereits "desaströse" Folgen nach sich gezogen. Die spätere Vermögenssperre habe nur eine Rolle gespielt, soweit der Einsatz liquider Mittel (nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft) "überhaupt noch genützt hätte". Er behauptet jedoch mit Recht nicht, dass während seiner Inhaftierung bereits eine Vermögenssperre bestanden hätte.