6.3.4 (Firmenruin/Vermögenssperre) Zwar macht der Gesuchsteller geltend, die Vermögenssperre habe es ihm verunmöglicht, die blockierten finanziellen Mittel (als Aktionärsdarlehen) für seine Firmen einzusetzen. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die Sperre der bei der Bank E.________ deponierten Vermögenswerte zwischen 29. Mai 1995 und 22. April 1996 zum Ruin seiner Firmen oder zu anderen kausalen Vermögensschäden geführt hätte. Der Gesuchsteller macht geltend, die vorgängige Untersuchungshaft (zwischen 30. August und 8. Dezember 1994) sei für die Liquiditätsprobleme seiner Firmen ursächlich gewesen und habe bereits "desaströse" Folgen nach sich gezogen.