Der Gesuchsteller macht geltend, seine Verhaftung habe zum Ruin seiner beiden Firmen geführt. Er räumt allerdings ein, dass die Bundesanwaltschaft einem Mitarbeiter des Gesuchstellers (nämlich dem technischen Leiter der D.________AG) am 2. September und 28. Oktober 1994 Haftbesuche zur Besprechung dringender geschäftlicher Angelegenheiten bewilligte. Eine Beschwerde gegen die Verweigerung von weiteren Haftbesuchen zu geschäftlichen Zwecken wies die Anklagekammer des Bundesgerichtes mit Urteil vom 13. Oktober 1994 ab (Verfahren G.85/1994). Zwar macht der Gesuchsteller geltend, "mangels vorhandener Geldmittel" habe nicht mehr produziert werden können.