Ausserdem macht er an anderer Stelle geltend, dass er die blockierten Vermögenswerte gar nicht für Börsengeschäfte, sondern als Aktionärsdarlehen an seine Gesellschaften hätte verwenden wollen. Soweit der Gesuchsteller seine Hoffnung auf Börsengewinne auf mutmassliche Gewinnaussichten seiner damaligen Firmen stützt, wird mit entsprechenden Spekulationen kein kausaler Schaden substanziiert. 6.3.3 (Firmenruin/Verhaftung) Der Gesuchsteller macht geltend, seine Verhaftung habe zum Ruin seiner beiden Firmen geführt.