Für allfällige Schäden, die auf die Fortdauer der Vermögenssperre zurückzuführen wären, ist daher nicht der Bund verantwortlich. Ebenso wenig besteht in diesem Zusammenhang ein Genugtuungsanspruch gegen die Eidgenossenschaft. Auf das Begehren ist insofern (mangels Passivlegitimation des Bundes) nicht einzutreten. 6.3.2 (Notverkauf Immobilien/entgangener Börsengewinn) Nicht als kausaler Schaden substanziiert erscheint sodann der in Rechnung gestellte Verlust von CHF 427'500.-- für den Notverkauf von zwei Immobilien auf den Virgin Islands. Zum einen waren die Bundesbehörden im fraglichen Zeitpunkt (Oktober 1996-August 1997) nicht mehr für die Fortdauer der Vermögenssperre verantwortlich.