Dass lediglich "eingeweihte Kreise" erkannt hätten, "um wen es sich handelte", rechtfertigt keine wesentliche Erhöhung der Genugtuung. Dem Umstand, dass der vorliegende Aufsehen erregende Fall in den Medien (ohne Namensnennung) aufgegriffen wurde, wird mit der Heranziehung eines relativ hohen Tagessatzes der Genugtuung ausreichend Rechnung getragen (vgl. auch Bundesgerichtsurteil 8G.60/2003 E. 3 mit Hinweisen). 6.1.9 In Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden spezifischen Falles erscheint eine pauschale Genugtuung (inkl. Zinsen) von CHF 30'000.-- angemessen. Damit werden alle immateriellen Nachteile des Strafverfahrens abgegolten.