Ebenso wenig verweist er auf Haftprüfungsakten oder andere Bestandteile der umfangreichen Strafprozedur, aus denen sich objektive Anhaltspunkte für unzulässige Haftbedingungen entnehmen liessen. Weiter macht der Gesuchsteller geltend, die Wirkungen der Haft seien dadurch verschärft worden, dass seine Verhaftung unnötigerweise an die Medien gemeldet worden sei, wodurch es faktisch zu einer Vorverurteilung gekommen sei. Allerdings räumt er ein, dass es gelungen sei, "den Namen des Klägers weitgehend aus der Presse rauszuhalten". Dass lediglich "eingeweihte Kreise" erkannt hätten, "um wen es sich handelte", rechtfertigt keine wesentliche Erhöhung der Genugtuung.