Zwar bezeichnet der Gesuchsteller seine angeblichen Haftbedingungen in der Polizeikaserne Zürich (mangelnde Waschgelegenheit, Abstellen des Radios, Stören der Nachtruhe durch Anschalten des Lichtes), wo er einen Teil der Haft absolviert habe, als "psychische Folter". Er macht jedoch nicht geltend, er habe die (seiner Ansicht nach unzumutbaren) Haftbedingungen auf dem Beschwerdeweg beanstandet. Ebenso wenig verweist er auf Haftprüfungsakten oder andere Bestandteile der umfangreichen Strafprozedur, aus denen sich objektive Anhaltspunkte für unzulässige Haftbedingungen entnehmen liessen.