Der Umstand, dass es sich immerhin um rechtmässig angeordnete Haft handelte, ist jedoch bei der Bemessung der Genugtuung mitzuberücksichtigen. 6.1.8 Es fragt sich, ob die Genugtuung wegen aussergewöhnlich einschneidender Haftbedingungen oder besonders belastender Begleiterscheinungen der Haft im vorliegenden Fall zu erhöhen ist. Zwar bezeichnet der Gesuchsteller seine angeblichen Haftbedingungen in der Polizeikaserne Zürich (mangelnde Waschgelegenheit, Abstellen des Radios, Stören der Nachtruhe durch Anschalten des Lichtes), wo er einen Teil der Haft absolviert habe, als "psychische Folter".