BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156). 6.1.7 Zwar war die Anordnung und Aufrechterhaltung der Haft im vorliegenden Fall gesetzmässig. Namentlich bestreitet der Gesuchsteller das Vorliegen ausreichender Haftgründe nicht. Art. 122 Abs. 1 BStP sieht einen Genugtuungsanspruch jedoch auch für rechtmässige Zwangsmassnahmen vor, die sich nachträglich als strafrechtlich unverschuldet erweisen. Der Umstand, dass es sich immerhin um rechtmässig angeordnete Haft handelte, ist jedoch bei der Bemessung der Genugtuung mitzuberücksichtigen.