Bei kürzeren Freiheitsentzügen geht die Anklagekammer davon aus, dass in der Regel CHF 200.-- pro Tag (verzinst) als angemessene Genugtuung für eine strafrechtlich unverschuldete Untersuchungshaft zu betrachten seien, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (vgl. Urteil der Anklagekammer 8G.11/2001 vom 10. September 2001 i.S. W. S. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft, E. 4b, mit weiteren Hinweisen). Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagesansatz nach der dargelegten Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl.