Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung steht dem Bundesgericht ein weites Ermessen zu, zumal der "tort moral" nicht rechnerisch präzise ermittelt werden kann. Bei kürzeren Freiheitsentzügen geht die Anklagekammer davon aus, dass in der Regel CHF 200.-- pro Tag (verzinst) als angemessene Genugtuung für eine strafrechtlich unverschuldete Untersuchungshaft zu betrachten seien, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (vgl. Urteil der Anklagekammer 8G.11/2001 vom 10. September 2001 i.S. W. S. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft, E. 4b, mit weiteren Hinweisen).