Nach der dargelegten Praxis ist jedoch keine "lineare" Multiplikation mit der Anzahl der Hafttage vorzunehmen ( BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156). 6.1.6 Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung steht dem Bundesgericht ein weites Ermessen zu, zumal der "tort moral" nicht rechnerisch präzise ermittelt werden kann.