Im Urteil 1P.331/1995 vom 11. September 1995 i.S. M. wurde dem Betroffenen für 410 Tage Haft eine Genugtuung von CHF 45‘000.-- zugesprochen. 6.1.5 Im Sinne dieser Praxis des Bundesgerichtes ist dem Beschwerdeführer für die Tatsache der Inhaftierung wegen Verdachtes einer schweren Straftat ein gewisser minimaler Grundbetrag von jedenfalls einigen tausend Franken zuzusprechen. Dieser Betrag ist zwar nach Massgabe der erlittenen Haft und der damit zusätzlich verbundenen immateriellen Beeinträchtigungen zu erhöhen. Nach der dargelegten Praxis ist jedoch keine "lineare" Multiplikation mit der Anzahl der Hafttage vorzunehmen ( BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156).